Finanzierungsmöglichkeiten

Neue Höchstbeträge bei Geld- und Sachleistungen ab 01. Januar 2010 für Leistungen nach SGB XI

Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz sieht eine stufenweise Erhöhung der Pflegesach- und Pflegegeldleistung vor. Die erste Erhöhung tritt zum 1.1.2010 in Kraft und gestaltet sich wie folgt:

Pflegestufen

Sachleistung
*monatlich bis zu

Geldleistung
**monatlich

Stufe 1

440,00 €

225,00 €

Stufe 2

1.040,00 €

430,00 €

Stufe 3

1.510,00 €

685,00 €

* Sachleistung: Die Pflege wird durch einen Pflegedienst erbracht und die
  Leistungen mit der Pflegekasse abgerechnet. Für nicht voll ausgeschöpfte Leistungen erhalten Sie ein anteiliges Pflegegeld.
**Geldleistung: Wenn die Pflege durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn erbracht wird, erhalten Sie ein monatliches Pflegegeld ausgezahlt.

Der zusätzliche Leistungsbetrag nach § 45b SGB XI für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B. Demenzkranke, psychisch Kranke und geistig Behinderte) wird auf bis zu 2.400 € jährlich angehoben, d.h. diese Menschen können Pflegesachleistungen bis zu dieser Höhe abrufen, der Betrag wird nicht ausgezahlt.
Menschen, mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zwar noch keinen erheblichen Pflegebedarf (Pflegestufe) haben, wohl aber Betreuungsbedarf haben, können diesen Betrag auch erhalten. Der zusätzliche Leistungsbetrag wird in unterschiedlicher Höhe (monatlich 100 oder 200 €) entsprechend dem festgestellten Betreuungsaufwand geleistet. Allerdings m

Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson, sog. Verhinderungspflege
Wenn pflegende Angehörige ausfallen oder Erholung brauchen, greift diese Leistung. Kostenübernahme bis maximal 1.510 € für längstens 4 Wochen je Kalenderjahr bei Hilfe durch erwerbsmäßig pflegende Person.